Berechtigtes Interesse als Grundlage
Videoüberwachung auf dem Firmengelände stützt sich meist auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: das berechtigte Interesse, Eigentum und Personen zu schützen. Voraussetzung ist eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen – dokumentiert in einem Videoüberwachungskonzept. Sozial- und Pausenräume sowie Sanitärbereiche sind tabu.
Praktische Anforderungen
- Beschilderung an allen Zugängen mit Verantwortlichem und Zweck
- Speicherfrist in der Regel 72 Stunden, längere Speicherung nur anlassbezogen
- Zugriffsbeschränkung und Protokollierung
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit und ggf. Datenschutz-Folgenabschätzung
- Beteiligung des Betriebsrats, wenn Beschäftigte erfasst werden
Technik, die Datenschutz erleichtert
Moderne Systeme maskieren Bereiche, verpixeln Personen bis zum Ereignis und lösen nur bei Bewegung in Sperrzonen aus. In Kombination mit einer Leitstelle wird die Aufzeichnung selten benötigt – der Täter wird live angesprochen und das Interventionsteam geschickt. AWA plant Videoüberwachung für Betriebe in ganz Deutschland inklusive Datenschutzkonzept.
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